Info 5

In Info Nr. 5 möchte ich gerne die die Leser der Avrupa Postası über häusliche Gewalt und rechtliche Schutzmaßnahmen aufklären.

Die nachfolgenden Ausführungen sind nur Leitfaden und beinhalten keine abschließende Klärung von Einzelfällen und alle möglichen juristischen Schutzmaßnahmen im Rahmen der häuslichen Gewalt.

Die Leserschaft soll für das Thema häusliche Gewalt und juristische Schutzmaßnahmen sensibilisiert werden, damit sie entsprechende Maßnahmen ergreifen wenn sie von häuslicher Gewalt betroffen werden.

Häusliche Gewalt

Die Mehrheit von körperlicher und seelischer Gewalt findet meistens im privaten häuslichen Umfeld statt. Angesichts der allgemeinen Anordnungen wegen der Corona-Pandemie sind viele Familien und Personen gezwungen im häuslichen Raum aufzuhalten. Hier entstehend dann auch entsprechende Spannungen und Konflikte. Es kommt dann zu Gewaltexessen in Form von körperlicher als psychischer Art. Leidtragende dieser Gewalt sind immer auch die im Haushalt lebenden Kinder, auch wenn sie nicht direkt verletzt werden, bekommen sie die Gewalt zwischen den Eltern und den Erwachsenen mit.

Aufgrund der Corona-Pandemie können diese Kinder und auch der gewalterleidende Partner nicht unverzüglich entsprechende Einrichtungen wie Jugendamt, Beratungsstellen, oder in der Schule die Vertrauenslehrer aufsuchen. Deswegen hat die Bundesregierung eine zentrale Telefonnummer eingerichtet unter welcher sich die Betroffenen wenden können, wenn sie häusliche Gewalt erleiden oder zumindest mitbekommen dass anderweitig häusliche Gewalt ausgeübt wird. Diese Telefonnummer lautet

Kostenlose Hotline: 08000 116016

Hier können Betroffene anonym und kostenlos ihre Situation schildern. Über diese Telefonnummer können sie auch um Hilfe bitten.

Auch die örtliche Polizei schaltet sich in solchen Fällen ein und ergreift entsprechende kurzfristige Maßnahmen gegen häusliche Gewalt innerhalb der Familie. Die Polizei, welche nach Hause gerufen wird, hat dann zumindest in Hamburg und vielen weiteren Bundesländern die Möglichkeit den sogenannten Gewalttäter aus der Wohnung zu verweisen. Diese Wegweisung der Polizei gilt einige Tage. Möchte man das der „Gewalttäter“ mehr als 10 Tage oder mehrere Wochen nicht mehr in die Wohnung zurückkommen soll so müssen die Betroffenen unverzüglich bei dem zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes beantragen.

Dieser Antrag ist kostenfrei und kann direkt beim Amtsgericht gestellt werden. ist jemand aufgrund seiner sprachlichen Kompetenz nicht im Stande solche Anträge zu stellen , so kann diese Person einen Anwalt seines Vertrauens suchen und über ihn ein entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht stellen.

Welche Schutzmaßnahmen greifen ein:

Nach dem der Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt worden ist entscheidet das Gericht ohne ein mündliche Verhandlung im Wege des Beschlussverfahrens über Schutzmaßnahmen,

1. Dies kann sein dass dem „Gewalttäter“ untersagt wird die Wohnung des Betroffenen zu betreten, die Wohnung wird dem Opfer zugewiesen.

2. Festgelegt wird wie viele Meter er sich dem Betroffenen oder dem Haus nähern darf

Ferner kann das Gericht festlegen, dass nicht nur ein Verbot des Betretens des Hauses oder der Wohnung sondern auch den Arbeitsplatz des Betroffenen, den Kindergarten, die Schule sowie freizeitorte des Betroffenen bzw. dessen Kinder.

3. Weiter kann das Gericht im Wege des Beschlussverfahrens festlegen dass gewalttätige Personen keinen Kontakt zu dem Opfer aufnehmen dürfen in Form von

Telefon , sozialen Netzwerken.

Hält sich die gewalttätige Person sich nicht an diese Anordnungen vom Gericht, so hat der Betroffene das Recht das diese Person in Gewahrsam genommen wird oder eine Geldstrafe erhält.

Wenn Kinder von häuslicher Gewalt betroffen sind , wie reagieren die Behörden?

Sind Kinder von häuslicher Gewalt durch Eltern oder von Dritten betroffen, so kann das zuständige Jugendamt das Kind in Obhut nehmen. Nachdem das Jugendamt in Obhut in einem Schutzraum untergebracht hat, beantragt das Jugendamt beim zuständigen Familiengericht das die Maßnahme genehmigt und ein Teil des Sorgerechtes den Eltern entzogen und auf das Jugendamt übertragen wird. Zugleich wird ein Verfahrensbeistand für das Kind angeordnet. Der Verfahrensbeistand ist der sogenannte Anwalt des Kindes. Dieser vertritt die Interessen des Kindes gegenüber den Behörden und den Eltern oder sorgeberechtigten Familienangehörigen.

Das Familiengericht hat zu der Abwendung von Kindeswohlgefährdung erforderliche Maßnahmen zu treffen. Dabei spielt es keine Rolle ob diese Maßnahmen beantragt worden sind oder nicht. Das Gericht kann von sich aus von Amtswegen das Sorgerecht den Eltern entziehen oder Feststellungen im Rahmen des § 1666 BGB treffen.

Neben den hier vorliegenden familienrechtlichen als auch im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes vorgesehenen rechtlichen Schutz gibt es auch eine strafrechtliche Möglichkeit.

Wenn das Opfer körperliche Gewalt erlitten hat, hat das Opfer die Möglichkeit Strafanzeige gegen die gewalttätige Person zu stellen. Sind die Gewaltausbrüche des Gewalttäters erheblich und es gibt gleich gelagerte Vorstrafen so kann auch das Amtsgericht, hier Strafgericht den Beschuldigten wegen diesen Gewaltexessen gegenüber d en Partner oder Kind in Untersuchungshaft nehmen. Die hier oben ausgeführten Maßnahmen sind Sofortmaßnahmen. Diese ergehen meist am gleichen Tag.

In vielen Amtsgerichten besteht eine Eilrichterschaft. Sobald ein solcher Antrag auf Einstweilige Anordnung im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes gestellt wird, wird auch durch entsprechende Glaubhaftmachung der Betroffenen werden oben beschriebene Maßnahmen getroffen.

Für Rückfragen.

Rechtsanwalt
Mahmut Erdem

040 430 39 30