Arbeitsrechtlich ist jeder Arbeitnehmer zwischen dem Weg von seiner Wohnungstür bis zu seinem Arbeitsplatz sowie an seinem Arbeitsplatz selbst vor Unfällen versichert.

Dem entsprechend müssen alle Arbeitnehmer in der BRD durch die Berufsgenossenschaften gegen Arbeitsunfälle versichert sein.

Dabei spielt es keine Rolle wie viele Personen in einem Betrieb angestellt sind oder auch nur zeitweise beschäftigt sind.

Der Arbeitgeber muss sobald er eine Person, auch bei Geringfügigkeit, beschäftigt bei der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden und den Arbeitnehmer gegen etwaige zukünftige Arbeitsunfälle versichern.

Erleidet in einem Döner-Imbiss ein Mitarbeiter z.B. Verbrennungen durch unsachgemäße Betätigung von Dönerspießen hat dieser Arbeitnehmer nicht nur die Zahlung seines Krankengeldes sondern kann auch von der Berufsgenossenschaft entsprechende Entschädigungen verlangen.

Verliert z.B. ein Arbeitnehmer bei der Arbeit einen Finger oder ein Arm oder erleidet er schwere Verbrennungen im Gesicht und am Körper, so steht diesem Arbeitnehmer eine Rente von der Berufsgenossenschaft zu.

Die Höhe dieser Rente ergibt sich aus der Verletzung und dem Verlust der Arbeitskraft.

Jüngst hat das hessische Landesozialgericht mit Urteil vom 02.02.2016 zum Az.: L 3 U 108/15 ausgeführt, dass ein Hausmeister nicht nur auf dem Weg zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb geschützt sondern auch in allen anderen Tätigkeitsbereichen für den Betrieb z.B. wenn der Hausmeister in unterschiedlichen Gebäuden Tätigkeiten verrichten muss, so ist er auch gegen eventuelle Unfälle versichert. 

Das Urteil ist daher interessant, da das Gericht davon ausgeht dass der Mitarbeiter nicht nur innerhalb des Betriebes versichert und somit geschützt ist, sondern auch bei für den Betrieb wahrgenommenen Tätigkeiten außerhalb des Betriebes.

Dieser Versicherungsschutz endet sobald der Mitarbeiter private Angelegenheiten neben seiner Beschäftigung wahrnimmt. Das ist dann Fall wenn der Mitarbeiter neben seiner beruflichen Tätigkeit noch z.B. private Einkäufe tätigt oder bei der Auslieferung von Paketen oder Dönerspieße sich mit Familienangehörigen trifft oder bei einem Wohnungsumzug behilflich ist und sich dabei verletzt.

In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer das Risiko dass er weder durch die Berufsgenossenschaft versichert ist, oder von der Krankenversicherung Krankengeld beanspruchen kann.

Das gleiche gilt auch für die Lohnfortzahlungen durch den Arbeitgeber.

Daher sollte jeder Arbeitnehmer bei Erledigung seiner privaten Angelegenheiten und seinem Beschäftigungsverhältnis genau auseinanderhalten um Gefahren, wie oben bereits ausgeführt, zu vermeiden.

Rechtsanwalt
M Erdem