Ein solches Burka-Verbot besteht seit 2011 sowohl in Frankreich als auch Belgien.
In Frankreich muss jede Frau die eine Burka auf der Straße trägt ein Bußgeld in Höhe von mindestens 150,00 € zahlen. Sollten die Männer oder Väter ihre Töchter dazu zwingen eine Burka zu tragen, müssen diese ein Bußgeld bis zu 30.000,00 € zahlen.
Aufgrund des Burka-Verbot in der Öffentlichkeit hat eine 24 Jährige Französin vor dem Europäischen Gerichtshof geklagt und verlangte die Kleiderverordnung in Frankreich aufzuheben.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte lehnte die Klage der 24 - jährigen Französin mit arabischer Herkunft ab.
Die Richter des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte führten in der Urteilsbegründung aus, dass das Burka-Verbot von Frankreich nicht die Menschenwürde der Frau beeinträchtigen würde.
Ferner führte das Gericht aus, dass die Staaten mit solchen Burka-Verbot Maßnahmen für die Voraussetzung für ein Zusammenleben in der Gesellschaft wahren wollen. Das Gericht betonte dass die Burka eine Barriere zwischen ihren Trägerinnen und der Gesellschaft darstellt und untergrabe damit das Gefühl des Zusammenlebens in einer Gesellschaft. Demnach sei es nicht unverhältnismäßig wenn der Staat die Gesichtsverschleierung verbieten würde.
Zugleich betonte das Gericht weiter dass durch dieses Burka-Verbot nicht die religiöse Ausübung der Trägerinnen beeinträchtigen würde.
Deutschland Burka-Verbot
Daher stellt sich in Deutschland die Frage ob nach diesem Urteil in der BRD ein Burka-Verbot verfassungsrechtlich möglich ist.
Entgegen der französischen Verfassungsentwicklung ergibt sich aus der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland eine andere Grundrechtsdarstellung bzgl. der Religionsausübung.
Die französische Verfassung ist in sich laizistisch wohingegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Artikel 140 GG und mit der individuellen religiösen Ausübung in Artikel 4 I II i. V. m. 2 I GG nicht die strengen französische laizistische Grundsätze beinhaltet.
In dem Artikel 4 II des Grundgesetzes wird die ungestörte Religion Ausübung gewährleistet. Der Glauben als solches ist ein Bestandteil jedes einzelnen Menschen, so dass der Glaube und das Gewissen ein Bestandteil der religiösen Ausübung darstellt.
Burka-Verbot in öffentlichen Einrichtungen
Hier stellt sich die Frage ob das Burka tragen eine solche religiöse Glaubensdarstellung beinhaltet.
Zunächst ist festzuhalten, dass in dem Koran eine Verpflichtung zum Tragen einer Burka und zur Verhüllung des Gesichtes nicht konkret besteht. Vielmehr handelt es sich um eine strikte und rigide, jedoch durchaus legitime Erfüllung der Aufforderung an die Frau, sich in der Öffentlichkeit zum Lustobjekt männlicher Begierde degradieren zu lassen . Hiervon ausgehend erscheint es wenig erstaunlich, dass seit Jahren in der BRD zu beobachten ist, dass die Zahl der Frauen, welche Burka tragen oder tragen wollen ständig anwächst.
Demnach stellt sich die Frage ob eine solches Burka-Verbot in der Öffentlichkeit in Deutschland noch mit dem Grundgesetz konform ist. Das tragen der Burka auf der Straße ist meines Erachtens von dem deutschen Grundrecht geschützt. Das tragen der Burka manifestiert lediglich die religiöse Haltung der Frau nach außen hin. Eine solche Haltung ist verfassungsrechtlich Schutzwürdig und darf nicht durch staatliche vorgaben verboten werden.
Ein Verbot der Burka käme nur in öffentlichen Räumen sowie bei dem Betreten dieser Räume in Betracht. So hat das Bundesverfassungsgericht bereits in dem Kruzifix-Urteil ausgeführt dass der Staat in religiösen Fragen neutral bleiben müsse.
Diese Ausführung hat auch das Bundesverfassungsgericht in dem Kopftuch-Urteil wiederholt und dazu ausgeführt, dass der Staat oder die Bundesländer den einzelnen Angestellten und Beamten vorgeben können, welche Kleiderordnung sie tragen müssen, wenn sie in ihrem Diensten stehen.
Solche Vorgabe von Kleiderordnungen verstößt nicht gegen die Religionsausübung des Einzelnen.
Es verstößt meines Erachtens auch nicht gegen das Recht der Religionsausübung eines Menschen wenn öffentliche Einrichtungen von Personen die diese Einrichtungen betreten wollen verlangen, dass keine Burka getragen wird.
Es verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Religionsausübung wenn nicht nur die Mitarbeiter in öffentlichen Einrichtungen verpflichtet werden eine bestimmte Kleiderordnung nachzukommen, sondern auch diejenigen die in solchen Einrichtungen Dienstleistungen begehren bzw. empfangen.
Von einer gläubigen islamischen Studentin kann abverlangt werden, dass sie die Seminare an der Universität ohne Burka besucht. Gleiches gilt auch wenn Eltern die Schule ihrer Kinder besuchen oder an einem Elterngespräch mit einem Lehrer teilnehmen wollen. Ferner gilt auch solche Bedingungen für alle Gebäude in dem hoheitliche Maßnahmen getätigt werden wie z.B. Gerichte
Dies kann nicht verlangt , wenn Dienstleistungen von privaten Trägern erbracht werden. Es lassen sich keine hoheitliche Tätigkeiten darstellen und diese nur auf der privaten Ebene vorgenommen werden kann kein Burka-Verbot Geltung beanspruchen.
Dies gilt auch für den Bereich bei welchen öffentliche Tätigkeiten in privatisierter Form angeboten werden.
Rechtsanwalt M Erdem