Info Nr. 4
In der Info Nr. 4 möchte ich für die Avrupa Post Leser das Thema Insolvenzgeld behandeln.
Angesichts der Weltweiten Corona-Pandemie kommt es auch in er Wirtschaft zu erheblichen Zahlungsschwierigkeiten. Löhne und weiter Verbindlichkeiten der Betriebe können nicht gezahlt werden.
Das Deutsche Rechtssystem bei Betriebsschließungen oder Zahlungsunfähigkeit von Betrieben das System eines Insolvenzgeldes für die Mitarbeiter des betroffenen Betriebes vor.
Obwohl Merkels Regierung erklärt hat, dass die Betrieben finanziell unter die Arme gegriffen wird. Ich gehe davon aus das zahlreiche, sowohl große als auch kleine Betriebe aufgrund der Corona-Pandemie zahlungsunfähig sind und schließen werden.
Mit Info Nr. 4 möchte gerade für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Betriebe entsprechende Ausführungen machen, wie sie bei diesem sozialen Niedergang ihre wirtschaftliche Situation, wenn auch nur vorrübergehend, abfedern können.
Hier dient das Insolvenzgeld dazu.
Wie auch in den vorangegangen Info-Artikeln ausgeführt worden ist, handelt es sich bei diesen Ausführungen um Leitfäden. Es wird nicht für jeden Einzelnen auf das Thema Insolvenzgeld eingegangen sondern nur allgemein ausgeführt werden, damit die Leserschaft von der Avrupa Post sich zumindest allgemein informieren welche Möglichkeiten es zur finanziellen Hilfe gibt damit die soziale Schieflage zumindest vorläufig verbessert wird.
Bei dem Insolvenzgeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung der Arbeitsagentur. Das Insolvenzgeld soll bei einer Insolvenz des Arbeitgebers der noch anstehenden Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer ausgleichen.
Anspruchsvoraussetzungen.
Anspruch auf Insolvenzgeld haben grundsätzlich alle in Deutschland beschäftigten Personen. Auch geringfügig beschäftigte sog. 450,00 €-Jober haben ebenfalls einen Anspruch auf Insolvenzgeld wenn ihr Betrieb schließt oder Konkurs angemeldet hat
Wann liegt ein Konkurs auch Insolvenz genannt vor?
1. Der Betrieb muss seine Zahlungsunfähigkeit erklären
2. Der Betrieb muss aufgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht im Stande sein die Löhne zu zahlen oder mangels Vermögen das Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht muss abgelehnt worden sein
3. Liegt kein abgewiesener Insolvenzantrag vor, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Insolvenzgeld, sofern die Betriebstätigkeit der Firma im Innenland vollständig eingestellt worden und ein Insolvenzverfahren mangels fehlender Einnahmen offensichtlich nicht mehr durchgeführt wird.
Letzteres ist häufig bei Kleinstbetrieben der Fall wie kleine Restaurants oder Döner –Produktionsstätten hier fehlt es meistens an entsprechenden Einnahmen .die sog. Masse, um den Betrieb zumindest im Insolvenzverfahren noch fortzusetzen bzw. Einnahmen durch den Insolvenzverwalter zu einzuholen.
Existiert entsprechende Insolvenzmasse so kann das zuständige Amtsgericht, hier das Insolvenzgericht für die Firma einen Insolvenzverwalter bestellen. Dieser führt dann den Betrieb mit der vorhandenen Geschäftsführung fort. Der Insolvenzverwalter bestimmt dann den Fortgang des Betriebes.
Der Insolvenzverwalter kann von sich aus Personen des Betriebes kündigen, einstellen und Forderungen eintreiben.
Wie lange bekommt man Insolvenzgeld und wie hoch ist es.?
Grundsätzlich bekommen betroffene Arbeiterinnen und Arbeiter maximal drei Monate ab Insolvenzbeschluss des Insolvenzgerichtes Insolvenzgeld.
Die Höhe des Insolvenzgeldes richtet sich nach den letzten Nettoeinkommen des betroffenen Arbeiterinnen oder Arbeiters.
Nach dreimonatigem Bezug von Insolvenzgeld kann dann Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit beansprucht werden.
Mit dem Antrag auf Insolvenzgeld sollte sofort auch ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden, da nach dem Bezug von Insolvenzgeld das Arbeitslosengeld ohne Unterbrechung gezahlt wird.
Ohne Antrag auf Zahlung des Insolvenzgeldes auch kein Geld
Wenn betroffene Arbeiter oder Arbeiterinnen Insolvenzgeld beanspruchen möchten muss er auch der Agentur (Arbeitsamt) innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzbeschluss des Insolvenzgerichtes stellen. Wird diese Frist versäumt bekommt man nur das Arbeitslosengeld und kein Insolvenzgeld, welches ihm für drei Monate zusteht.
Ist die Insolvenz aufgrund der fehlenden Masse durch das Insolvenzgericht abgelehnt worden, so ist der Zeitpunkt der Ablehnung der Insolvenz durch das Gericht. In der Praxis sollte man mit der Zahlungsunfähigkeit des Betriebes sofort beim Arbeitsamt einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Ob eine Firma Insolvent ist prüft das Arbeitsamt von sich aus.
Für Rückfragen.
Rechtsanwalt
Mahmut Erdem
040 430 39 30