Das Recht auf Lügen bei einem Bewerbungsgespräch ?

Jeder weiß das bei einem Vorstellungsgespräch der Arbeitgeber von einem allerlei persönliche Daten insbesondere ob die Person welche sich für den Arbeitsplatz bewirbt verheiratet ist, Kinder hat, noch mit den Eltern zusammen lebt, oder schwanger ist, wenn es sich bei dem Bewerber um eine Frau handelt. Es ist immer bei einem arbeitsgerichtlichen Verfahren das Problem wenn es insbesondere um eine Schwangerschaft geht oder wenn ein Mann oder eine Frau eine andere sexuelle Orientierung haben.

Wird im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahren überprüft ob der Arbeitgeber bestimmte Fragen an den Bewerber stellen kann und welche Antworten der Bewerber gegenüber den Arbeitgeber geben darf.

Was darf der Arbeitgeber bei einem Bewerbungsgespräch fragen?

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber keine persönliche Fragen an den Bewerber oder die Bewerberin stellen die nicht mit der Beschäftigung verbunden sind.

Er darf z. B. nicht fragen:

Welche sexuelle Orientierung ein Bewerber oder die Bewerberin hat.

Er darf auch nicht nachfragen ob ein Nachtleben geführt wird oder wie er seine Ferien verbringt.

Solche Fragen sind nicht zulässig. Sollten diese Fragen bei einem Bewerbungsgespräch gestellt werden so kann der Bewerber bzw. die Bewerberin die Beantwortung verneinen.

Meistens sind die Bewerber in einem Bewerbungsgespräch aufgeregt oder wollen diesen Arbeitsplatz unbedingt haben und geben daher ausweichende Antworten geben. Bei solchen persönlichen Fragen, wie oben bereits aufgeführt, hat die Bewerberin oder der Bewerber das Recht zu lügen.

Eine Bewerberin kann gegenüber dem Arbeitgeber, wenn sie befragt wird ob sie schwanger ist, die Frage verneinen obwohl sie schwanger ist.

Stellt sich nach einiger Zeit heraus dass die Bewerberin schwanger ist so kann der Arbeitgeber sich nicht darauf berufen dass im Bewerbungsgespräch die Arbeitnehmerin diese Frage verneint hat. Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundesarbeitsgericht vertreten die Rechtsauffassung dass die Arbeitnehmerin keinerlei Verpflichtung hat bei dem Bewerbungsgespräch ihre Schwangerschaft offenzulegen.

Die Landesarbeitsgerichte gehen davon aus, dass, wenn eine schwangere Frau aufgrund sogenannter arglistiger Täuschung gekündigt wird, das diese Kündigung nicht rechtmäßig ist weil diese Kündigung gegen das Gleichheitsgebot des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes § 3 verstößt.

Arbeitsplätze im Sicherheitsbereich

Wenn eine Person in einem sicherheitsrelevanten Bereich eingestellt werden soll und der Arbeitgeber nach bestimmten Voraussetzungen den Bewerber befragt so ist dieser Bewerber verpflichtet diese Fragen korrekt zu beantworten.

So kann der Arbeitgeber, wenn eine Person als Wachpersonal eingestellt werden soll, die Person fragen ob diese bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Die betroffene Person muss wahrheitsgemäß offen legen ob in der Vergangenheit oder aktuell ein Strafverfahren gegen ihn anhängig ist bzw. war oder ob es zu einer Verurteilung gekommen ist.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Person strafrechtlich belangt worden ist kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unverzüglich beenden.

Die Kündigung des Arbeitgebers in so einem Fall ist nicht rechtswidrig.

Qualifikationsvoraussetzungen

Fragt der Arbeitgeber bei einem Bewerbungsgespräch nach einer Qualifikation oder Fortbildung und erwartet diese von dem Bewerber oder der Bewerberin so hat die betreffende Person wahrheitsgemäß den Arbeitgeber zu informieren ob er diese Qualifikation oder Fortbildung hat.

Stellt sich heraus, dass die Anforderung bei der betreffenden Person nicht vorhanden ist, weil die Person keinerlei Qualifikation bzw. Fortbildung nachweisen kann obwohl die Frage bei dem Bewerbungsgespräch bejaht worden ist, so kann der Arbeitgeber diese Person aufgrund der arglistigen Täuschung ohne die Einhaltung von Kündigungsfristen fristgemäß bzw. fristlos kündigen.

Grundsätzlich gilt die Regel

Jede persönliche Frage bei einem Bewerbungsgespräch muss nicht beantwortet werden bzw. es darf auch abweichend oder unwahr beantwortet werden.

Bei Fragen über Qualifikationen oder Straftaten muss der Betreffende dem Arbeitgeber wahrheitsgemäß Auskunft erteilen

Werden diese Fragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet so ist der Arbeitgeber berechtigt zur fristgemäßen als auch zur fristlosen Kündigung.

Rechtsanwalt

Mahmut Erdem

040 430 33 30