Arbeitsrecht / Probezeit und mein Recht

Arbeitsrecht

Probezeit und mein Recht

Wer eine Beschäftigung aufnimmt wird in der Regel eine Probezeit zwischen 3 – 6 Monaten vereinbaren.

Eine Probezeit sieht das Arbeitsrecht in der Regel nicht. Die Probezeit kann auch entfallen und der Arbeitnehmer ohne eine Probezeit eine Beschäftigung aufnehmen.

Die Probezeit stellt für viele Arbeitgeber eine Bewährungszeit für die Tätigkeit. Zugleich ist die Probezeit auch ein Druckmittel des Arbeitgebers. Er kann jederzeit die Person kündigen, da der Arbeitgeber während der Probezeit kürzere Kündigungsfristen hat.

Wie ich bereits oben ausgeführt habe, beginnt ein Arbeitnehmer in der Regel eine Beschäftigung mit einer Probezeit.

Diese beträgt maximal 6 Monate

Nach dem Ende dieser Probezeit kann der Arbeitnehmer rechtzeitig meistens innerhalb von 14 Tagen d.h. mit Ablauf der Probezeit nicht gekündigt wird sein Arbeitsverhältnis fortsetzen.

In einigen Zeitverträgen sind noch folgende Vereinbarungen vorgesehen.

Diese sehen vor, dass nach Ende der Probezeit erneut über das Arbeitsverhältnis der Parteien neu verhandelt und ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann.
In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis mit Ende der Probezeit.

Der betroffene Arbeitnehmer muss mit dem Arbeitgeber einen neuen Vertrag schließen. Für diesen Fall gilt nicht mehr die Vereinbarung einer weiteren Probezeit, da der betroffene Arbeitnehmer die Probezeit erfolgreich beendet hat. Wird die Probezeit nicht erfolgreich beendet und der Arbeitgeber möchte nicht das Arbeitsverhältnis mit dem betroffenen Arbeitnehmer fortsetzen so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit bzw. endet mit Ablauf des Zeitvertrages.

Kündigung während der Probezeit

Ein Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen, zu jedem Wochentag, kündigen. Sowohl der betroffene Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber brauchen keine Begründung angeben aus welchem Grund gekündigt worden ist.

In einigen Ausnahmefällen kann die vierzehntägige Kündigungsfrist durch einen Tarifvertrag, zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, verlängert sein.

In diesem Fall gilt die verlängerte Kündigungsfrist bei der Probezeit.

Was vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht bekannt ist, dass auch während der Probezeit fristlos, d.h. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist eine Person gekündigt werden kann

Bei der fristlosen Kündigung während der Probezeit muss der Arbeitgeber Gründe angeben, warum während der Probezeit die fristlose Kündigung ausgesprochen worden ist.

Kündigungsschutz nach 6 Monaten Probezeit

Nach 6 Monaten Beschäftigung eines Arbeitnehmers bei einem Arbeitgeber greift dann in der Regel das Kündigungsschutzgesetz. Dies bedeutet dass der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer nicht ohne schriftliche und begründete Kündigung entlassen darf.  Nach der Probezeit gilt dann die Kündigungsfristen des § 622 BGB.

Nach dieser Vorschrift kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder Angestellten nur mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Krankheitsfall während der Probezeit

Im Allgemeinen gilt für Arbeitsschutzmaßnahmen auch in der Probezeit. Ein betroffener Arbeitnehmer kann auch in der Probezeit sich krank melden. aufgrund seiner Erkrankung bzw. Krankmeldung darf der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer nicht entlassen.

Durch die Krankmeldung verlängert sich nicht die Probezeit. Während der Probezeit gelten alle arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für den betroffenen Arbeitnehmer.

Kommt es in dieser Zeit zu einer Lohnerhöhung so gilt auch diese Lohnerhöhung für den Arbeitnehmer der sich in der Probezeit befindet.

Der betroffene Arbeitnehmernehmer kann sich ebenfalls für den Betriebsrat aufstellen und wählen lassen und selber wählen.

Rechtsanwalt
Mahmut Erdem